Interne Richtlinien

Diese internen Richtlinien sind für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 im Bereich Bundes-Vereinszuschuss.


Inhalt des Bereichs

•    Einsatz ausgebildeter TrainerInnen (ÜbungsleiterInnen, InstruktorInnen) und FunktionärInnen;
•    Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
•    Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
•    Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten;
•    Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.


Antragsberechtigt bei der ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation, ZVR 611523907 sind die Landesorganisationen des  ARBÖ über ihren jeweiligen Fachausschuss Radsport (FARS).

Die Verwendung der Fördermittel aus dem Bereich "Bundes-Vereinszuschuss" muss sich ausschließlich auf die oben angeführten Inhalte beziehen.

Die Landesorganisationen der ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation haben sicherzustellen, dass die erhaltenen Fördermittel gemäß den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 eingesetzt werden.

Die ARBÖ Landesorganisationen über ihre jeweiligen Fachausschüsse Radsport (FARS) haben sicherzustellen, dass alle Belege über die eingesetzten Mittel so aktuell wie möglich in die Belegsaufstellungen (Formblatt BSFF) eingetragen werden. Diese Belegsaufstellungen sind bis 4 Wochen nach Ende eines jeden Quartals und spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres als komplette Jahresaufstellung der ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation, zuhanden des Fachausschuss Radsport (FARS) der Bundesorganisation, zu übermitteln.

Die ARBÖ Landesorganisationen sind verpflichtet, einen Sachbericht über den Mitteleinsatz nach Ablauf eines Kalenderjahres (im Regelfall bis 31. Jänner des Folgejahres) der ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation, zuhanden des Fachausschuss Radsport (FARS) der Bundesorganisation, zu übermitteln. Diese Sachberichte werden in der ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation zu einem Jahresbericht zusammengeführt und der ASKÖ Bundesorganisation übermittelt.

Mittel, die dem Förderzweck bzw. den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Bundes-Sportförderungen gemäß BSFG 2017 nicht entsprechen, sind an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.