Auszug aus dem Statut des ARBÖ

§ 5 Abs. 4: Rechte der Mitglieder

Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Leistungen des ARBÖ und alle die sich aus dem Zweck der Bundesorganisation ergebenden Vorteile in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Dies gilt nicht für Gratismitgliedschaften.

 

§ 5 Abs. 6: Austritt

Der schriftliche Austritt eines Mitgliedes aus der Bundesorganisation wird mit Ende des Beitragsjahres rechtswirksam, wenn dieser bis längstens drei Monate vor Ende des Beitragsjahres bei der zuständigen Landesorganisation oder der Bundesorganisation eingelangt ist.

 

§ 5 Abs. 8: Rückerstattung von Beiträgen

Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder haben auf die Rückerstattung von Beiträgen keinen Anspruch.

§ 6: Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die einzelnen Mitgliederkategorien sowie deren Aufteilung werden vom Präsidium beschlossen. Das Beitragsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr, sofern das Präsidium nichts anderes bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag für das folgende Beitragsjahr wird spätestens mit dessen Beginn fällig.

 

Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen? 

Eine Kündigung ist möglich laut Statut § 5 Abs. 6: Austritt Der schriftliche Austritt eines Mitgliedes aus der Bundesorganisation wird mit Ende des Beitragsjahres rechtswirksam, wenn dieser bis längstens drei Monate vor Ende des Beitragsjahres bei der zuständigen Landesorganisation oder der Bundesorganisation eingelangt ist.