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Superhelden und Co. sind keine guten Autofahrerinnen und Autofahrer

Der Fasching erreicht seinen Höhepunkt und damit sind wieder vermehrt Faschingsnarren auf den Straßen unterwegs. Worauf man beim Autofahren achten muss, erklärt der ARBÖ.

Bei diversen Faschingsumzügen werden an den kommenden Wochenenden wieder die Narren los sein. Wer mit dem Auto zur Feier unterwegs ist, sollte aber wichtige Punkte der Verkehrssicherheit berücksichtigen. Zwar ist es grundsätzlich nicht verboten, verkleidet ein Fahrzeug zu lenken, doch können aufwendige Kostüme mit Masken und Perücken die Rundumsicht schnell einschränken. „Es ist ebenso darauf zu achten, dass die Beweglichkeit nicht eingeschränkt wird und vor allem die Fußfreiheit gegeben bleibt. Keinesfalls darf sich etwas im Pedal verhängen und die Rundumsicht muss jederzeit uneingeschränkt möglich sein“, erklärt ARBÖ-Rechtsexperte Johann Kopinits.

Alkohol am Steuer
Wer im Zuge der Feierlichkeiten Alkohol konsumiert, sollte das Auto stehen lassen und lieber auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umsteigen. „Alkohol und Autofahren vertragen sich einfach nicht. Ein Unfall unter Alkoholeinfluss, insbesondere mit Personenschaden, ist alles andere als ein Kavaliersdelikt. Führt ein solcher Vorfall zu Personenschäden, handelt es sich um eine strafrechtlich relevante Tat, die von den Sicherheitsbehörden konsequent verfolgt wird“, führt Kopinits weiter aus.

Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, gefährdet durch verantwortungsloses Handeln sich selbst und seine Mitmenschen. Im Falle einer Verkehrskontrolle kann die Verwaltungsstrafe bei einem Promillewert zwischen 0,5 - 0,79 bereits zwischen 300 Euro und 3.700 Euro betragen. Zwar darf der Führerschein beim ersten Verstoß noch beim Besitzer bleiben, allerdings ist der Eintrag im Führerscheinregister gewiss. „Mit zunehmendem Promillewert steigen auch die Strafen und es ist mit zusätzlichen Maßnahmen wie Führerscheinentzug und Nachschulungen zu rechnen“, informiert Kopinits weiter.

Schäden während Faschingsumzügen
Sollte es während einer öffentlichen Veranstaltung zur Beschädigung eines Fahrzeuges kommen, ist grundsätzlich die Verursacherin oder der Verursacher in die Verantwortung zu nehmen. „Erst wenn die Verursacher nicht mehr zu eruieren sind oder es zu organisatorischem Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist, ist die Veranstaltungshaftung ein Thema“, erläutert Kopinits. Wer sich Sorgen macht, sein Auto könnte Vandalismusschäden davontragen, kann zumindest teilweise beruhigt werden. Vandalismus ist für gewöhnlich in der Vollkaskoversicherung und auch in manchen Teilkaskoversicherungen abgedeckt. Jene, die nur über eine Haftpflichtversicherung verfügen bleiben leider auf ihren Schäden sitzen.