Der Autokauf von Kraftfahrzeugen

für körperlich behinderte

Autokauf

Bei der Auswahl Ihres neuen Autos müssen viele Kriterien in Betracht gezogen werden. Je nach persönlichen Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen, Türöffnungswinkel usw.) und den vorgeschriebenen Erfordernissen (der Art der Körperbehinderung entsprechenden Adaptierungen) werden nicht alle Autos in Frage kommen. Grundsätzlich kann jedoch keine Autotype ausgeschlossen werden. Einige Hersteller bieten bereits werkseitige Modelle mit gewissen Adaptierungen an. Fahrzeuge anderer Hersteller können ebenfalls in Betracht gezogen werden, man muss aber entsprechende Umbauten vornehmen.

Informationen über spezialisierte Werkstätten erhalten Sie bei der ARBÖ-Behindertenberatung.

Kraftfahrzeugarten nach dem Kraftfahrgesetz (KFG)

Einige Begriffsklärungen aus dem KFG:

  • Kraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z 1 KFG): Ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch frei gemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird.
  • Invalidenkraftfahrzeug (§ 29 Z 2 KFG): Bereits genehmigte oder zugelassene Invalidenkraftfahrzeuge dürfen weiterhin verwendet werden und unterliegen den bisher für sie geltenden Bestimmungen; solche Fahrzeuge müssen nicht neu genehmigt oder zugelassen werden. Invalidenkraftfahrzeuge sind aus dem KFG und FSG (31. KFG-Novelle und 15. FSG-Novelle) ausgenommen.
  • Ausgleichskraftfahrzeug (§ 2 Abs. 1 Z 24 KFG): Ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Fahrzeuges auszugleichen.

 

Einzelgenehmigung für umgerüstete Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die zum Ausgleich der Körperbehinderung des Lenkers ausgerüstet oder umgebaut werden, ist eine Einzelgenehmigung oder Anzeige nicht erforderlich, wenn es sich nur um eine unwesentliche Ergänzung oder Änderung handelt.

Wenn jedoch erhebliche bauliche Veränderungen am Fahrzeug zum Ausgleich der Körperbehinderung des Lenkers nötig sind, muss man eine Genehmigung der Behörde für die vorgenommenen Änderungen einholen. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, ob das geänderte Fahrzeug vorgeführt werden muss. Die erteilte Genehmigung wird im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug eingetragen. Für den Nachweis der vorgenommenen Genehmigung bei Fahrzeugkontrollen oder bei der regelmäßigen § 57a-Begutachtung („Pickerlüberprüfung“) empfehlen wir, eine Kopie des Eintrags mit der Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug mitzuführen.

Vor dem Kauf eines Kraftfahrzeugs, an dem Adaptierungen vorgenommen werden müssen oder bereits wurden, ist es ratsam, bei dem jeweils zuständigen Sachverständigen der Landesprüfstelle vorzusprechen. So können Sie im Vorhinein die erforderlichen Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug abklären. Damit vermeiden Sie es, kostenintensive Adaptierungsarbeiten durchführen zu lassen, die sich dann im Nachhinein als nicht ausreichend oder nicht notwendig herausstellen – oder auch, dass andere, nicht gemachte, Adaptierungen vorgeschrieben werden.

ARBÖ-TIPP:
Bei Fragen zur Vorgangsweise bei einer Zulassung (Anzeigeverpflichtung, Einzelgenehmigung) wird Ihnen der Sachverständige hilfreich zur Seite stehen.

Unabhängig davon ist es aus versicherungsrechtlichen Gründen empfehlenswert, Veränderungen am Fahrzeug auch mit seinem Kfz-Versicherer zu besprechen, um bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht Gefahr zu laufen, dass sich die Versicherung leistungsfrei erklärt und nicht bezahlt.

ARBÖ-TIPP:
Achten Sie darauf, dass Ihr Autoversicherer schriftlich bestätigt, dass durch zusätzliche Einbauten im Kraftfahrzeug keine Erhöhung des Unfallrisikos besteht.

Vergünstigungen für körperbehinderte Autofahrer beim Autokauf

  • Zinsenfreies Darlehen/Kostenzuschuss zum Kraftfahrzeugerwerb zum Zweck der beruflichen Rehabilitation bzw. des beruflichen Wiedereinstiegs
  • Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz)
  • Pauschale Steuerfreibeträge für Pkw-Kosten zusätzlich zum allgemeinen Pauschalbetrag für Körperbehinderte gem. § 35 Einkommensteuergesetz
  • Körperbehinderte Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Pkw, die aufgrund eines Gebrechens des Lenkers im Zusammenhang mit einer bedingt erteilten Lenkberechtigung umgebaut wurden, haben bei der Kfz-Haftpflichtversicherung trotz gewählter Variante A (Verzicht auf Mietwagen) einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten.

Grundvoraussetzung für die Erlangung dieser Vergünstigung ist – neben anderen Erfordernissen – der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, der den ehemaligen § 29b StVO-Ausweis ersetzen soll (bitte beachten Sie die Übergangsfristen). Zusätzlich wird ein Parkausweis ausgegeben, wenn diese Eintragung vorgenommen wurde. Es werden also zwei Dokumente (Ausweis plus eine Anlage) ausgestellt.

Zuständig ist das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen.

§ 29b-Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig, davor ausgestelllte Parkausweise verloren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Weiterhin gültige Ausweise können natürlich als Anspruchsgrundlage für andere Agenden, z. B. Darlehen vorgelegt werden.

 

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