Behindertenpass

Der Behindertenpass dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung. Er wird dreisprachig ausgestellt (Englisch, Französisch, Deutsch) und auch im Ausland anerkannt. Der Behindertenpass gem. §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz ist neben dem Ausweis gem. § 29b StVO (bitte beachten Sie die Übergangsfristen) für viele finanzielle Besserstellungen wichtig, etwa für diverse Steuerbefreiungen rund ums Auto. Die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist Voraussetzung für den Anspruch auf einen Parkausweis (seit 1. Jänner 2014 ist das Bundessozialamt für die Ausstellung der Parkausweise zuständig). Nur mit einem Parkausweis kann auf Behindertenparkplätzen geparkt werden. Ist auf den Besitzer des Behindertenpasses ein Pkw zugelassen, berechtigt ihn diese Eintragung dazu, jährlich eine Gratisautobahnvignette in Anspruch zu nehmen. Aufgrund dieser Eintragung wird der Behinderte von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Der Antrag an das Finanzamt ist über die Kfz-Versicherung zu stellen.

Voraussetzungen für den Behindertenpass

Der Behindertenpass kann von Personen in Anspruch genommen werden, deren gewöhnlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich ist und die als ,,begünstigte Behinderte“ einer der folgenden Kategorien angehören:

  • Bezieher von Pflegegeld oder vergleichbarer Leistungen
  • Bezieher erhöhter Familienbeihilfe
  • Bezieher einer Geldleistung wegen Berufsunfähigkeit und Ähnlichem
  • Der Grad der Behinderung bzw. die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 % betragen.

Falls kein gültiger Bescheid oder kein entsprechendes Urteil vorliegt (z. B. Erwerbsunfähigkeitspension, Pflegegeld), stellt ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung fest.

Zuständige Behörde

Der ausgefüllte Antrag ist bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes abzugeben.

Mitzubringende Dokumente

  • Lichtbildausweis und ein Lichtbild

  • Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
  • Formular E1a – Beilage zur Einkommensteuererklärung
  • Bescheide und Urteile oder Krankengeschichte, Befunde etc.

Bei Anträgen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die seit dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice eingelangt sind, erfolgte die Ausstellung in Form einer Scheckkarte. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt.