So geht's zum Führerschein

Die geeignete Fahrschule

Prinzipiell ist jede Fahrschule geeignet, allerdings gibt es Unternehmen, die sich auf die Ausbildung körperbehinderter Menschen spezialisiert haben und über Schulkraftfahrzeuge mit Ausgleichseinrichtungen verfügen. Man kann dort eine Sitzprobe machen, bei der festgestellt wird, welche Ausgleichseinrichtungen zum Lenken eines Kraftfahrzeugs notwendig sind. Die ARBÖ-Behindertenberatung informiert Sie über geeignete Fahrschulen in Ihrer Nähe.

Grundsätzlich kommt man als körperbehinderter Führerscheinwerber auf dem selben Weg zum Führerschein wie alle anderen Bewerber: durch Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung bei der Fahrschule.

Kostenzuschuss für den Führerscheinerwerb

Gemäß §§ 304 ff ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist es unter dem Titel „soziale Maßnahmen der Rehabilitation“ möglich, einen Zuschuss oder die Übernahme der Gesamtkosten der Führerscheinausbildung zu erhalten. Mit den „sozialen Maßnahmen der Rehabilitation“ ist vor allem der berufliche Wiedereinstieg gemeint. Dieser kann durch den Führerscheinerwerb erleichtert werden. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Sozialversicherung (AUVA, Pensionsversicherung). Dort wird auch der Antrag auf Übernahme der Fahrschulkosten (oder eines Teiles davon) eingebracht.

ARBÖ-TIPP
Suchen Sie erst eine Fahrschule mit geeignetem Schulausgleichskraftfahrzeug und stellen Sie dann dort einen Antrag auf Zulassung zur Fahrprüfung.

Das Bundessozialamt kann auf Antrag den Zuschuss bzw. die Kostenübernahme gewähren, wenn die betreffende Person
arbeitsfähig und mindestens zu 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und zur Erreichung oder Erhaltung des Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Autos angewiesen ist.

Anträge und Amtswege

Den Antrag kann man direkt bei der Fahrschule abgeben, die diesen dann an die zuständige Behörde weiterleitet. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist dabei unbedingt erforderlich. Sollten Sie ein solches Dokument noch nicht besitzen, lassen Sie sich einen Reisepass oder Personalausweis ausstellen – Sie benötigen diesen sowohl für die Theorie- als auch für die Fahrprüfung. Auch ein Meldenachweis ist notwendig.

Verkehrsmedizinische Untersuchung

Zur Durchführung verkehrsmedizinischer Untersuchungen sind bestimmte Ärzte für Allgemeinmedizin berechtigt. Diese findet man in Listen, die in den Fahrschulen aufliegen. Bei einer Körperbehinderung darf jedoch nur ein Amtsarzt das ärztliche Gutachten erstellen. Das verkehrsmedizinische Gutachten kann zu folgenden Ergebnissen kommen:

  • Geeignet (bei körperbehinderten Führerscheinwerbern leider sehr selten)
  • Bedingt geeignet
  • Beschränkt geeignet
  • Nicht geeignet (sollten schwerwiegende Gründe das sichere Lenken ausschließen)

Kleiner Unterschied – große Folgen: Zwischen „bedingt“ und „beschränkt“ geeignet liegen Welten. Daher sollte man auf jeden Fall danach trachten, zu einer „bedingten“ Eignung zu kommen. Die „beschränkte“ Eignung erlaubt ausschließlich die Nutzung des speziell im Führerschein mit Fahrgestellnummer und Kennzeichen eingetragenen Kraftfahrzeugs (sogenanntes „Ausgleichsfahrzeug“). In diesem Fall lauten die im Führerschein eingetragenen Codes: 50 = Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (mit Angabe der Fahrgestellnummer) und 51 = Beschränkung auf ein Fahrzeug (mit Angabe des amtlichen Kennzeichens). 

Ist ein Führerscheinwerber jedoch „bedingt“ geeignet, gibt es keine Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug. Nur Befristungen, Beschränkungen und Auflagen, wie beispielsweise Kontrolluntersuchungen, bestimmte Merkmale der zu verwendenden Fahrzeuge oder allfällige Behelfe und Körperersatzstücke werden eingetragen.

Der Vorteil eines so ausgestellten Führerscheins: Der körperbehinderte Autofahrer kann auch mit einem Leihwagen fahren, sofern die gemachten Auflagen erfüllt werden – etwa, wenn das eigene Auto bei der Reparatur oder beim Service steht. Oder auch im Urlaub, denn einzelne Autovermieter haben bereits behindertentauglich ausgerüstete Fahrzeuge im Programm.


Die gängigsten Codes

20: angepasste Bremsmechanismen (z. B. 20.06 = angepasste Handbremse)
25: angepasste Beschleunigungsmechanismen (z. B. 25.02 = Gaspedal mit Fußraste)
30: angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen (z. B. 30.01 = Parallelpedal)
40: angepasste Lenkung (z. B. 40.01 = Standardservolenkung, 40.11 = Drehknopf am Lenkrad)
78: nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (d. h. mit Automatikgetriebe)
Die Festlegung der Zahlencodes gem. § 9 FSG hat durch einen technischen Sachverständigen zu erfolgen. Sind ein oder mehrere Codes in einem Führerschein eingetragen, erhält der Führerscheininhaber gemeinsam mit seinem Führerschein ein Merkblatt, auf dem diese erläutert werden. Wegen der im Führerschein eingetragenen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen bzw. wenn sich der körperliche Zustand zwischenzeitig (z. B. nach einer Operation) gebessert haben sollte, kann man bei der Führerscheinbehörde den Antrag auf Änderung stellen. Genauso ist man verpflichtet, der Führerscheinbehörde eine nach Erteilung des Führerscheins eintretende körperliche Verschlechterung mitzuteilen (etwa die Notwendigkeit, beim Autofahren eine Brille zu tragen). 

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die Zulassung zur Fahrprüfung kann eine Beobachtungsfahrt verlangt werden. Bei dieser wird festgestellt, welche Ausgleichseinrichtungen der Führerscheinbewerber brauchen wird, um ein Auto sicher lenken zu können. 

Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, muss ein Gutachten eines technischen Sachverständigen eingeholt werden (vor allem bei der Fragestellung, ob die körperlichen Beeinträchtigungen durch technische Maßnahmen ausgeglichen werden können, um „bedingt“ oder „beschränkt“ geeignet eingetragen zu bekommen). Das ärztliche Gutachten kann auch die Beobachtung des körperbehinderten Führerscheinwerbers miteinbeziehen, bei der die Handhabung des Führerscheinwerbers mit den vorhandenen Betätigungs- und Ausgleichsvorrichtungen beurteilt wird. In diesem Fall wird eine Beobachtungsfahrt angeordnet. Eine solche darf nur mit einem Schulkraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse von Kfz vorgenommen werden. Ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden, auch wenn es nicht im Besitz der Fahrschule ist. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt“ geeignet sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen. 

Ergibt die Beobachtungsfahrt, dass die körperlichen Beeinträchtigungen mit dem für den Körperbehinderten entsprechend adaptierten Kraftfahrzeug ausreichend ausgeglichen werden können, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer sowohl im ärztlichen Gutachten nachzutragen als auch im Führerschein zu vermerken. Die erforderlichen technischen So geht‘s zum Führerschein Umbauten müssen bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorgeschrieben werden. Bei einem Fahrzeugwechsel hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein Sachverständiger bestätigt, dass die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeugs dem ärztlichen  Gutachten entsprechen.

So geht's zur Fahrprüfung

Theoretischer und praktischer Teil erfolgen genau wie beim nicht körperbehinderten Führerscheinwerber. Die theoretische Fahrprüfung besteht aus einem Test am Computer. Ein Zufallsgenerator wählt dabei aus einem umfangreichen Katalog die zu beantwortenden Fragen aus. Die Prüfungsfahrt erfolgt in einem Schulkraftfahrzeug mit der entsprechenden behindertengerechten Adaptierung.
Grundsätzlich gilt für Führerscheinneulinge dieser Klassen eine Probezeit von zwei Jahren. Bei bestimmten schweren Verkehrsverstößen wird von der Behörde eine Nachschulung angeordnet und die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.
Als schwere Verkehrsverstöße gelten u. a. Vorrangverletzun­gen, Fahrerflucht, Missachtung roter Ampeln und Alkoholisierung.
 

ARBÖ-TIPP
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Ausstellung eines neuen Führerscheins (Duplikat)

Ein neuer Führerschein darf unabhängig vom Wohnsitz von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden, wenn der Führerschein abhanden gekommen oder der (vorläufige) Führerschein abgelaufen ist.