Vergünstigungen für körperbehinderte Autofahrer
Kostenzuschuss beim Führerscheinerwerb
Im Rahmen „sozialer Maßnahmen der Rehabilitation“ des Bundessozialamtes können Teile oder die gesamten Kosten der Führerscheinausbildung übernommen werden. Beim Neukauf und bei der Adaptierung eines Kraftfahrzeugs kann ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses beim Bundessozialamt eingereicht werden. Ebenfalls förderbar sind geleaste oder führerscheinfreie Fahrzeuge.
Anspruchsberechtigte Personen
- Versicherte und Bezieher einer Invaliditätspension nach dem ASVG, die gehbehindert sind und ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes und somit zur Sicherung des Dienstverhältnisses bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess benötigen.
- Es muss sich um eine Person des „begünstigten Personenkreises“ handeln.
Voraussetzungen für den Kostenzuschuss
- Der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeugs ist zu erbringen.
- Das Kraftfahrzeug muss auf den Körperbehinderten zugelassen sein.
- Der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen oder, wenn dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für seine persönliche Beförderung genützt wird.
- Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder dem beruflichen Wiedereinstieg dienen. Als Nachweis genügt die Vorlage des Lohnzettels.
- Die Behinderung muss das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Dies muss im Behindertenpass oder mittels Gutachten durch den ärztlichen Dienst der zu ständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices bescheinigt werden.
- Die letzte Förderung muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Darlehen zum Ankauf oder zur Adaptierung eines Personenkraftwagens
Neben dem Antrag auf Zuschuss kann auch ein zinsloses Darlehen mit fünfjähriger Laufzeit bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt werden, um den Kauf oder Umbau eines Kraftfahrzeugs finanziell zu stützen. Das zinsenfreie Darlehen wird im Rahmen der „sozialen Maßnahmen der Rehabilitation“ für einen Pkw mit Grundausstattung inkl. aller notwendiger Umbauten angeboten.
Anspruchsberechtigete Personen
- Versicherte und Bezieher einer Invaliditätspension nach dem ASVG, die gehbehindert sind und ein Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsplatzes und somit zur Sicherung des Dienstverhältnisses bzw. zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess benötigen.
- Es muss sich um eine Person des „begünstigten Personenkreises“ handeln.
Voraussetzungen zur Beantragung des Darlehens
- Der Nachweis über den erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeugs ist zu erbringen.
- Das Kraftfahrzeug muss auf den Körperbehinderten zugelassen sein.
- Der Antragsteller muss über eine Lenkberechtigung verfügen oder, wenn dies nicht möglich ist, glaubhaft machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend (mindestens zwei Mal wöchentlich) für seine persönliche Beförderung genützt wird.
- Das Fahrzeug muss nachweislich zur Erreichung des Arbeitsplatzes oder dem beruflichen Wiedereinstieg dienen. Als Nachweis genügt die Vorlage des Lohnzettels.
- Die Behinderung muss das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Dies muss im Behindertenpass oder mittels Gutachten durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes bescheinigt werden.
Mitzubringende Dokumente
- Ansuchen auf Gewährung einer Beihilfe (Darlehen/Zu schuss) für den Ankauf bzw. die Adaptierung eines Kraft fahr zeugs (Formulare sind auf www.help.gv.at abrufbar – dort im Kapitel „Behinderung“ unter „Verwandte Themen“ den Punkt „Beihilfen für Menschen mit Behinderungen“ aufrufen)
- Ausweis gem. § 29b StVO (EUParkausweis für Behinderte) bzw. Behindertenpass oder ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices
- Kopie der Zulassungsbescheinigung
- Kopie der Lenkberechtigung (Führerschein)
- Pkw-Rechnung samt Zahlungsbestätigung (Originalbeleg)
- Lohnzettel als Einkommensnachweis
- Zusätzlich können auch noch erforderlich sein: Geburts-, Heiratsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Sicherheiten (beispielsweise Bürgschaft bei Darlehen)
Die Höhe der Zuschüsse und Darlehen der Arbeiterkammer sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Höchstgrenze für das Darlehen
Über die Höhe des Zuschusses informiert das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen .
Zuständige Behörde
Der Antrag ist beim Sozialversicherungsträger einzureichen.
Begünstigter Personenkreis
Voraussetzungen
-
Grad der Behinderung von mindestens 50 % (Einschätzung durch die zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes nach Richtsätzen)
- Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Staatsbürger der EU oder anerkannter Flüchtling
Ausgeschlossene Personen
- Personen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (ausgenommen Lehrlinge u. a.)
- Bezieher einer dauernden Pensionsleistung oder Menschen über 65 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind
- Personen, die auf Grund der Schwere der Behinderung nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte (integrativer Betrieb) tätig zu sein
Vorteile der Begünstigung
- Erhöhter Kündigungsschutz
- Entgeltschutz (Lohn und Gehalt dürfen wegen einer Behinderung nicht vermindert werden)
- Steuerliche Vergünstigungen für die Behinderten selbst und deren Arbeitgeber
- Zugang zu Förderungen für die Behinderten selbst und deren Arbeitgeber
- Eventuell Zusatzurlaub, wenn der jeweilige Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung oder das Dienstrecht dies vorsieht
Mitzubringende Dokumente
- Antrag (kann auch auf www.bundessozialamt.gv.at/basb/ Downloads_&_Formulare abgerufen werden)
- Ärztliche Befunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis/ Personalausweis/Reisepass
Der Antrag auf Anerkennung als begünstigte Person ist gebührenfrei.
Achtung: Eine finanzielle Dauerleistung, wie Rente oder Pension, gibt es aufgrund der Einstufung als begünstigter Behinderter nicht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.
Es erfolgt eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Über das Ergebnis erhalten Sie einen Bescheid (Berufungsmöglichkeit beim jeweiligen Landeshauptmann). Die Begünstigung wird rückwirkend ab dem Tag des Einlangens des Antrags bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes gewährt.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (Versicherungssteuer II)
Körperbehinderte sind gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz von der motorbezogenen Versicherungssteuer, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben wird, befreit.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
- Abgabenerklärung (Formular KR 21 – abrufbar auf www.bmf.gv.at) an das Finanzamt durch den Versicherer
- Zulassung des Kraftfahrzeugs auf den Körperbehinderten
- Das Kraftfahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die den Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.
- Nachweis der Körperbehinderung
Als Nachweis der Körperbehinderung gelten
- Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis für Behinderte)
- Eintrag im Behindertenpass über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Die Steuerbefreiung gilt jeweils für ein Kraftfahrzeug. Überschneidungen bis zu einem Monat, z. B. bei Fahrzeugwechsel, sind erlaubt.
Wechselkennzeichen
Bei Wechselkennzeichen sind bis zu drei Kraftfahrzeuge steuerbefreit. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerbefreiung mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich vorgelegt, hat dies keine negativen Folgen, der Anspruch auf Steuerbefreiung bleibt in voller Höhe erhalten. Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung zu stellen.
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
Gemäß § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz unterliegen dieser Steuer alle Kraftfahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt und Zugmaschinen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind körperbehinderte Kraftfahrer von dieser Abgabe befreit.
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Pauschalbetrag für Pkw-Kosten
Für Körperbehinderte, die ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung benötigen, gibt es einen Steuerfreibetrag von € 190,– monatlich. Dieser wird zusätzlich zum allgemeinen Pauschalbetrag für Körperbehinderte gem. § 35 Einkommensteuergesetz gewährt. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung voraus. Als Nachweis gilt der Befreiungsbescheid von der motorbezogenen
Versicherungssteuer, der Ausweis gem. § 29b StVO oder der Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag ist ein pauschaler Freibetrag, den jeder aktive Arbeitnehmer automatisch als Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erhält (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG). Der Verkehrsabsetzbetrag vermindert die Steuerschuld.
Gratisvignette & Streckenmaut
Gratisvignette
Seit dem 1. Dezember 2019 bekommen Menschen mit Behinderungen, die alle Voraussetzungen erfüllen, automatisch eine kostenlose digitale Jahresvignette für auf sie zugelassenen mehrspurigen Fahrzeuge von der ASFINAG. Sie müssen nur nachweisen, dass sie von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind. Wenn jemand ab dem 1. Dezember 2019 ein passendes Auto anmeldet, informiert die Versicherung die ASFINAG darüber, und die digitale Vignette wird dann aktiviert.
Anspruch auf eine Gratis-Jahresvignette haben Sie, sofern Sie im Besitz eines Behindertenpassen mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" und somit von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.
Jahreskarte für körperbehinderte Fahrzeuglenkerinnen und -lenker auf Mautstrecken
Wenn Sie eine kostenlose Jahresvignette erhalten haben, erfolgt automatisch eine Freischaltung der Mehrfahrtenkarte für Streckenmautabschnitte.
Wurde auf Ihr Fahrzeug keine kostenlose digitale Jahresvignette für Menschen mit Behinderung registriert, erhalten Sie die kostenlose digitale Streckenmaut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderung unter folgenden Voraussetzungen:
- Vorlage eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO
- Kraftfahrzeug, das eine für den behindertengerechten Betrieb geeignete Typisierung aufweist (Behindertenfahrzeug) oder zumindest die Einschränkung der Lenkbefugnis auf den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ohne Kupplungspedal (Automatikgetriebe); Einschränkung muss im Führerschein der behinderten Person eingetragen sein
- Die Digitale Streckenmaut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderung wird nur für ein auf die Lenkerin/den Lenker mit Behinderung zugelassenes Kraftfahrzeug ausgestellt und darf nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug von der Person mit Behinderung selbst gelenkt wird.
Die Streckenmaut-Jahreskarte wird auf den Namen der berechtigten Person ausgestellt und gilt auf allen Streckenmaut-Abschnitten der ASFINAG (mit Ausnahme A 11 Karawanken Autobahn).
Die Streckenmaut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderung ist zum Preis von 7 Euro (inkl. 20 Prozent Umsatzsteuer) erhältlich. Weitere Informationen zur Vignette und Mehrfahrtenkarte für körperbehinderte Autofahrer finden Sie auf der Homepage der ASFINAG und auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at
Ausnahmen für körperbehinderte Kraftfahrer beim Halten und Parken
Allgemeine Begriffsbestimmungen aus der StVO
-
Anhalten: Das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeugs
- Halten: Eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit
- Parken: Das Stehenlassen eines Fahrzeugs für eine länger als zehn Minuten andauernde Zeit
Halte- und Parkverbote – Ausnahmen für dauernd stark gehbehinderte Personen (Ausweis gem. § 29b StVO)
Gemäß § 29b (1) ist Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszustellen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Erforderliche Unterlagen
• Antragsformular „Parkausweis“
• Lichtbild in der Größe 3,5 x 4,5 cm
Der Antrag ist von der mobilitätseingeschränkten Person zu stellen.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Sollten Sie nicht in Besitz eines Behindertenpasses mit der entsprechenden Zusatzeintragung sein, müssen Sie um diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei den Landesstellen des Bundessozialamts mit dem entsprechenden Formular ansuchen.
Zuständige Behörde
Der Parkausweis wird vom Sozialministeriumservice gebührenfrei
ausgestellt.
Selbstverständlich gilt auch bei der Inanspruchnahme eines
Behindertenparkplatzes:
Der Ausweis gem. § 29b StVO ist im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen bzw. beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.
ARBÖ TIPP
Auch eine nicht lenkberechtigte körperbehinderte Person kann (sofern sie im Besitz eines Ausweises gem. § 29b StVO ist) um einen Behindertenparkplatz ansuchen. Voraussetzung ist aber, dass das Auto (glaubwürdig) zum Zweck des Behinderten genützt wird. Die Freihaltung
des Parkplatzes gilt nur für das Kraftfahrzeug des Antrag stellers, nicht für einen Dritten, auch nicht für einen anderen Körperbehinderten, selbst wenn dieser im Besitz eines Ausweises gem. § 29b StVO sein sollte.
Parkgebühren/Kurzparkzonen
Das in § 29b Abs. 3 lit. b StVO normierte Recht, in Kurzparkzonen ohne zeitliche Beschränkung zu parken, geht nicht automatisch mit der Befreiung von der Parkometerabgabe einher, da dies für jedes Bundesland eigens geregelt wird. Nach allen neun landesgesetzlichen Bestimmungen sind zwar Lenker, die Inhaber eines Ausweises gem. § 29b StVO sind, von der Parkgebühr befreit, für Gehbehinderte als Mitfahrer gelten aber je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen. Jedenfalls ist der Ausweis gem. § 29b StVO hinter der Windschutzscheibe des Wagens gut erkennbar anzubringen.
Bloße Einkaufsfahrten, die für einen Ausweisinhaber gem. § 29b StVO durchgeführt werden, ohne dass dieser selbst mitfährt, führen zu keiner Befreiung vom Parkometerentgelt.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.
(6) Ausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit 31. Dezember 2015. Ausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
Behindertenparkplätze
Die Behörden müssen dafür Sorge tragen, dass für Besitzer eines Ausweises gem. § 29b StVO in unmittelbarer Nähe ihrer Wohn- oder Arbeitsstätte bzw. in der Nähe von häufig besuchten Gebäuden (Bundessozialämter, Krankenhäuser usw. Parkraum freigehalten wird. Diese Parkplätze sind durch eine Zusatztafel mit dem Behindertensymbol erkennbar. Auf solchen Parkplätzen dürfen nur Fahrzeuge mit § 29b-StVO-Ausweisen parken.
Ansuchen
Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ausweisen gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung von den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten auf das Bundessozialamt übergegangen.