E-Bikeregeln in den Nachbarländern

 

E-Bikes sind ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Als Alternative zu Öffis und dem eigenen Auto werden zahlreiche Wege mit dem elektrisch unterstützten Zweirad zurückgelegt. Und auch als Freizeitsportgerät ist das E-Bike für viele Hobbysportler alternativlos. Schnell und mit wenig Kraftanstrengung können weitere Strecken zurückgelegt oder höhere Berge erreicht werden .

Wer mit dem E-Bike im Ausland oder im Grenzgebiet unterwegs ist, sollte sich jedoch mit den Regeln und Vorschriften in den Nachbarländern vertraut machen. Der ARBÖ gibt hier einen Überblick über die wichtigsten E-Bike-Regeln anderer Länder:

Deutschland


In Deutschland werden zwischen drei verschiedenen Kategorien von E-Bikes unterscheiden:

Pedelecs

  • maximale Nennleistung: 250 Watt
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Motorunterstützung bis maximl 25 km/h, aber nur, wenn der Fahrer tritt
  • Höchstgeschwindigkeit ist nicht limitiert (über 25km/h allerdings nur ohne Motorkraft)
  • Gilt rechtlich als Fahrrad (auch mit Anfahrhilfe bis 6 km/h)
  • Jeder Radweg kann benutzt werden.
  • Lasten- als auch Kinderanhänger dürfen verwendet werden.
  • Das Tragen eines Fahrradhelms ist keine Pflicht, wird aber freiwillig empfohlen.
  • Man darf Pedelecs immer auf Gehwegen parken, solange Fußgänger nicht behindert werden.
  • Man darf durch Fußgängerzonen und entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren, wenn das Schild »Fahrrad frei« es erlaubt.
  • Die Alkoholgrenze beträgt beim Pedelec 1,6 Promille. Ab 0,3 Promille kann es bei Unfällen strafrechtlich relevant werden.

S-Pedelecs

  • Maximale Nennleistung: 4.000 Watt
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Motor darf den Fahrer mit maximal 400% seiner eigenen Tretkraft unterstützen
  • Maximale Geschwindigkeit ohne pedalieren: 18km/h
  • Maximale Motorunterstützung mit pedalieren: 45km/h keine Limitierung der Höchstgeschwindigkeit (über 45km/h allerdings nur ohne Motor)
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Fahrerlaubnis mindestens Klasse AM nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Kinderanhänger sind nicht erlaubt
  • Für alle S-Pedelecs gilt: Bauteile dürfen nicht einfach verändert oder getauscht werden, bzw. eine Veränderungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen ist nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herstellers möglich.
  • Ein Lastenanhänger darf grundsätzlich mitgeführt werden – jedoch benötigt dieser eine StVZO konforme Ausstattung bzw. eine zugelassene Anhängerkupplung.
  • Personenbeförderung im (Kinder)Anhänger ist nicht erlaubt. Ein »geeigneter Kindersitz« darf mitgeführt werden. Dieser benötigt keine ABE. Die Füße des Kindes dürfen nicht in die Speichen gelangen können, das Kind darf höchstens 7 Jahre alt sein und es muss ebenfalls einen Helm tragen (Helm mit Prüfnorm ECE R22-05).
  • Keine Benutzung von Fahrradstraßen – außer es ist per Zusatzschild geduldet.
  • Man darf S-Pedelecs nicht auf Gehwegen parken, nicht durch Fußgängerzonen und nicht entgegen der Fahrtrichtung von Einbahnstraßen fahren.
  • S-Pedelecs dürfen jedoch durch Fußgängerzonen geschoben oder ohne Motorunterstützung »gerollert« werden
  • Die Alkoholgrenze beträgt beim S-Pedelec 0,5 Promille.
  • Ab 0,3 Promille wird es bei Unfällen strafrechtlich relevant. Ab 1,1 Promille begeht man eine Straftat.

E-Bikes

E-Bikes unterscheidet man in drei Varianten:

E-Bike bis 20 km/h

  • maximale Nennleistung 500 Watt (E-Leichtmofa)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 20km/h
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 15 Jahre
  • Mofaprüfbescheinigung nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • keine Helmpflicht
  • Radwegnutzung außerorts erlaubt
  • Radwegnutzung innerorts nur mit dem Verkehrsschild »E-Bike frei« bzw. »Mofa frei«

E-Bike bis 25 km/h

  • maximale Nennleistung 1.000 Watt (E-Mofa)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 25km/h
  • Leistungssteuerung per Gasdrehgriff gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Betriebserlaubnis bzw. Einzelzulassung des Herstellers erforderlich
  • Mindestalter 15 Jahre
  • Mofaprüfbescheinigung nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Radwegnutzung außerorts erlaubt
  • Radwegnutzung innerorts nur mit dem Verkehrsschild »E-Bike frei« bzw. »Mofa frei«

E-Bike bis 45 km/h

  • maximale Nennleistung 4.000 Watt (E-Kleinkraftrad)
  • keine Limitierung der Spitzenleistung
  • Maximale Geschwindigkeit ohne Pedalieren: 45km/h
  • Leistungssteuerung per Gasdrehgriff
  • Gilt als Kraftfahrzeug mit allen Konsequenzen
  • Mindestalter 16 Jahre
  • Fahrerlaubnis mindestens Klasse AM nötig
  • Kennzeichenpflicht (Versicherungskennzeichen)
  • Versicherungspflicht
  • Helmpflicht (zwingend: Helme nach Prüfnorm ECE R22-05)
  • Keine Radwegbenutzung – weder innerorts, noch außerorts. Auch nicht durch Zusatzschilder

Italien:

 

Pedelecs bis 25 km/h

Als E-Bike gelten mit E-Motor ausgestattete Fahrräder mit einer Leistung von maximal 250 Watt und einer maximalen Motorunterstützung bis 25 km/h. Radhelm, Führerschein oder Versicherungsschutz ist nicht notwendig.

Pedelecs über 25 km/h:

  • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.
  • Nummernschild und Führerschein (Klasse AM) notwendig
  • Beleuchtung ist vorgeschrieben
  • Helm ist verpflichtend zu tragen

Schweiz

 

Bei E-Bikes (Elektrovelos) ist zu unterscheiden zwischen langsamen E-Bikes (Tretunterstützung bis 25 km/h) und schnellen E-Bikes (Tretunterstützung bis 45 km/h).

  • Das Mindestalter für alle E-Bikes liegt bei 14.
  • Langsame E-Bikes dürfen ab 16 Jahren ohne Führerausweis gefahren werden. Jugendliche mit einem Führerausweis der Kategorie M (Motorfahrräder) dürfen ab 14 Jahren mit langsamen E-Bikes fahren 
  • Für schnelle E-Bikes braucht es in jedem Fall einen Führerausweis (mindestens Kategorie M)
  • Elektrovelos müssen auf Radwegen und Radstreifen fahren.
  • Langsame E-Bikes dürfen auf Wegen mit Schildern fahren, die ein «Fahrverbot für Motorfahrräder» anzeigen. Für schnelle Elektrovelos gilt dies nur bei abgeschaltetem Motor.
  • Schnelle E-Bikes brauchen weiterhin ein Kontrollschild und eine Vignette.
  • Es sollte ein Radhelm getragen werden. Auf schnellen E-Bikes besteht eine Radhelmpflicht.

Slowenien:

 

Als E-Bike gelten mit E-Motor ausgestattete Fahrräder mit einer Leistung von maximal 250 Watt und einer maximalen Motorunterstützung bis 25 km/h. Radhelm ist für Kinder bis 14 Jahre verpflichtend, Führerschein oder Versicherungsschutz ist nicht notwendig


Ungarn:

 

Als E-Bike gelten mit E-Motor ausgestattete Fahrräder mit einer Leistung von maximal 250 Watt und einer maximalen Motorunterstützung bis 25 km/h. Radhelm, Führerschein oder Versicherungsschutz ist nicht notwendig