Was ein Fahrrad alles braucht
Gesetzlich vorgeschriebene Grundausstattung
Laut Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, folgendermaßen ausgestattet sein:
- ein weißes Vorderlicht (1), das beständig leuchten muss, aber abnehmbar sein darf
- ein rotes Rücklicht (2), das blinken darf und nicht direkt am Fahrrad befestigt sein muss
- vorne ein weißer (3) und hinten ein roter Reflektor (4) von mindestens 20 cm2
- an den Pedalen gelbe Reflektoren (5)
- in den Laufrädern gelbe oder weiße Katzenaugen (6), Reflektorsticks oder in der Bereifung integrierte Reflektor
- zwei voneinander unabhängige, gut funktionierende Bremsen (7)
- eine funktionstüchtige Klingel oder Hupe (8)
Ausnahmen: Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Fahrräder ohne Vorder- und Rücklicht verwendet werden. Die anderen Ausrüstungsgegenstände müssen jedoch am Fahrrad angebracht sein. Rennfahrräder dürfen bei Tag und guter Sicht ohne Klingel, Beleuchtung und Rückstrahler fahren. Reflektoren können auch in den Lichtern integriert oder als Reflektorfolie angebracht sein.
Zusätzliche Ausrüstung
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Grundausstattung gibt es für Radfahrer ein weiteres (lebens-)wichtiges Zubehör: den Helm.
Bei einem Fahrradunfall können schwere Kopfverletzungen entstehen, die durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden werden können. Daher sollte ein gut angepasster Fahrradhelm selbstverständlich sein – sowohl für Erwachsene als auch für Kinder. Probieren Sie beim Kauf, ob der Helm Ihrer Kopfform und -größe entspricht.
Gemäß § 68 Abs 6 StVO müssen Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise tragen.
Merkmale eines guten Fahrradhelms
- harte Außenschale aus reflektierendem Material
- Luftschlitze, die breit und durch Luftkanäle verbunden sind
- Gitter vor den Luftschlitzen zum Schutz vor Insekten
- Verschlussriemen, die fix mit dem Helm verbunden sowie einfach zu öffnen und zu schließen sind
- Helm muss der ÖNORM EN 1078 entsprechen und die CE-Kennzeichnung in der Helmschale tragen
Ausstattung für Fahrradanhänger
- vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- rotes Rücklicht
- vorne einen weißen und hinten einen roten Rückstrahler
- gelbe Rückstrahler an den seitlichen Flächen
- Anhänger, die breiter als 60 cm sind, benötigen zwei rote Rücklichter und zwei rote Rückstrahler (um die Breite des Anhängers zu erkennen) und
- eine Feststellbremse oder Radblockiereinrichtung, die auf beide Räder wirkt.
Anhänger zum Personentransport benötigen außerdem
- geeignete Rückhalteeinrichtungen (Gurte)
- Fahnenstange mit Wimpel (mindestens 1,5 m)
- Abdeckung der Speichen und Radhäuser
- Vorrichtung, die das Hinausbeugen und Kontakt der Beine mit der Fahrbahn verhindert
Die Anhängerkupplung muss so beschaffen sein, dass der Anhänger nicht umkippt. Ein Fahrradanhänger darf nur mit Betriebsanleitung, die eine bildliche Darstellung enthält oder in deutscher Sprache verfasst ist, verkauft werden.
Ziehen von Anhängern
- Beim Transport von Kindern ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen und ein Einklemmen der Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung nicht möglich ist und
- das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.