Tipps zum Gebrauchtwagenkauf
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf gibt es viele Dinge, die es zu beachten gilt. Folgende Tipps sollen Sie dabei unterstützen, das richtige Auto zu den besten Kaufkonditionen zu finden.
So reduzieren Sie das Risiko beim Gebrauchtwagenkauf
- Preise vergleichen. Seien Sie wählerisch und nutzen Sie alle Informationskanäle: Blicken Sie neben dem Internet auch einmal in Wochen- und Tageszeitungen oder schauen Sie direkt zu den Autohändlern. Grenzen Sie Ihre Auswahl auf drei bis vier Fahrzeuge ein.
- Machen Sie eine Probefahrt. Ohne Probefahrt kein Autokauf. Immer selbst fahren, auf Fahrgeräusche achten (Radio ausmachen), alle Gänge schalten (auch den Rückwärtsgang), auf verkehrsarmen Strecken langsames und schnelles Fahren testen und auf holprigen Straßen Federung und Stoßdämpfer überprüfen.
- Blick auf Gutachten. "Pickerl" und das dazugehörige Gutachten genau betrachten, dort werden etwaige Mängel des Fahrzeugs aufgezählt, die eventuell noch nicht behoben wurden.
- Gepflegt und vollständig? Achten Sie darauf, ob das Fahrzeug gut gepflegt ist: Hat die Karosserie Dellen? Gibt es Lackschäden? Ist der Innenraum sauber? Sind Bordwerkzeug, Reservereifen, Betriebsanleitung und Wartungsheft vorhanden? Überprüfen Sie ob Servicekontrollen gemacht wurden. Dem Zulassungsdokument (Teil 2) ist zu entnehmen wie viele Vorbesitzer das Auto schon hatte. Und hinterfragen Sie die Gründe bei einem häufigen Besitzerwechsel.
- Nicht ohne ARBÖ-Kauftest. Vor einem Kauf unbedingt den objektiven Kauftest beim ARBÖ machen lassen. So ist es möglich den wahren technischen Zustand des Fahrzeugs festzustellen, denn auf das reine Aussehen des Fahrzeugs und die Aussagen der Verkäufer ist nicht immer Verlass! Bei der Auswertung unserer Kauftests stellen wir durchschnittlich sechs Mängel pro Fahrzeug fest. Die meisten Mängel gibt es bei den Bremsen, bei der Radaufhängung und beim Motor.
Beim ARBÖ Kauftest wird vor allem auch die Elektronik ausgelesen, denn diese nicht sichtbaren Mängel können richtig viel Geld kosten. Bei Elektrofahrzeugen wird „wo möglich“ der Gesundheitszustand der Antriebsbatterie ermittelt. Die Antriebsbatterie von Elektrofahrzeugen kann nach Terminvereinbarung mit Messgeräten unseres Partners Aviloo in ausgewählten ARBÖ Prüfzentrum genau analysiert werden (Zusatzleistung).
Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Kaufvertrag
Vertragsinhalte vor Vertragsabschluss können zwar mündlich verhandelt werden, diese Vereinbarungen müssen dann unbedingt schriftlich im Vertrag festgehalten werden. Das Auto mit all seinen Merkmalen sollte ganz genau im Vertrag bezeichnet werden.
Lesen Sie sich den Kaufvertrag in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterzeichnen. Achten sie auf unseriöse Haftungsausschlüsse oder eingeschränkte Gewährleistungsansprüche. Denn mit der Vertragsunterzeichnung, sind Sie mit sofortiger Wirkung an die rechtlichen Bestimmungen gebunden.
Sie benötigen einen Muster-Kaufvertrag? Im Download-Bereich finden Sie die ARBÖ-Vorlage.
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Garantie oder Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Was versteht man unter Garantie? Unter Garantie versteht man eine freiwillige vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Ein gesetzlicher Anspruch auf Garantie besteht ebenso wenig wie eine Klarstellung, welche Leistungen von der Garantie umfasst sind. Allgemein ausgedrückt ist der Sinn der Garantie, dass Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, kostenlos repariert werden müssen.
Es gibt zwei Formen der Garantie: die Herstellergarantie (die bei weitem häufigste) und die Händlergarantie. Erstere Form gibt es nur bei Neuwagen: Wird ein Gebrauchtwagen erworben, ist zunächst zu prüfen, ob sich dieser noch innerhalb einer Herstellergarantiefrist befindet. Dann tritt der Erwerber in diese laufende Frist ein und übernimmt auch den Anspruch auf Garantie für deren restliche Laufzeit. Die Händlergarantie kann der Händler allein geben. Diese kann also auch bei Gebrauchtwagen vereinbart werden. Sofern dies erfolgt, ist deren genauer Inhalt am besten schriftlich festzulegen.
Was versteht man unter Gewährleistung? Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben im Detail geregelt. Sie bedeutet zunächst, dass die Verkäuferin/der Verkäufer für Mängel haftet, die spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden sind. Beim Gebrauchtwagen betrifft dies letztlich nur Sachmängel. Verschleißteile fallen nur darunter, sofern der Nachweis gelingt, dass diese bereits bei Übergabe schadhaft waren. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Datum der Übergabe. Ein Händler kann beim Gebrauchtwagen (Fahrzeugalter ab einem Jahr) die Frist auf ein Jahr reduzieren, sofern die Erstzulassung mehr als ein Jahr zurückliegt. Dies muss jedoch einvernehmlich geschehen und ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt werden. Ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern unzulässig und unwirksam. In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist muss der Verkäufer beweisen, dass der aufgetretene Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Bei einem Privatkauf – also Kauf von einer Privatperson – ist auch ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung möglich. Dies muss jedoch ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt sein. Zum Beispiel: „Käufer/in und Verkäufer/in vereinbaren den Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche“ oder „Ausdrücklich vereinbart: Zahnriemen wurde gewechselt“. Auch in diesem Fall haftet der Verkäufer/die Verkäuferin jedoch für das Vorliegen von Eigenschaften, die ausdrücklich vereinbart wurden oder im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzt werden. Wenn beispielsweise nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Wagen in NICHT verkehrs- und betriebssicherem Zustand verkauft wird, dann kann der Käufer/die Käuferin erwarten, dass dies sehr wohl der Fall ist. Andere ausdrücklich gewünschte Eigenschaften sollten im Kaufvertrag vermerkt werden.
Was sind die Rechtsfolgen der Gewährleistung? Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Reparatur geboten werden. Bei Vorliegen eines wesentlichen, unbehebbaren Mangels bzw. wenn Unzumutbarkeit vorliegt (etwa nach mehr als zwei erfolglosen Versuchen), kann eine Preisminderung oder Wandlung begehrt werden. Im Fall der Wandlung wird das Geschäft rückabgewickelt (Geld gegen Fahrzeug). Allerdings ist hier ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Dauer der Nutzung durch den Käufer zu berücksichtigen.